Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.
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Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 286g eingefügt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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